Neuer Tarifvertrag für Designleistungen

    • Offizieller Beitrag



    Der neue Vergütungstarifvertrag
    Jetzt inklusive Designberatung und -management


    Design hat sich in den letzten Jahren höchst dynamisch
    entwickelt, es ist vielfältiger, komplexer und
    anspruchsvoller geworden, seine Wirkung beginnt früher
    und geht tiefer. Der neue Vergütungstarifvertrag trägt
    dem Rechnung: Bisher waren die Vergütung von
    Entwurfsarbeiten und von den dazu gehörenden Leistungen
    geregelt, jetzt deckt der Vertrag auch alle Tätigkeiten
    im strategischen, konzeptionellen und operativen Design
    ab. Designer:innen, die zum Beispiel vor allem
    Designberatung oder Designmanagement anbieten,
    profitieren jetzt ebenfalls vom VTV Design. Und auch
    komplexe konzeptionelle Arbeit wie die Entwicklung von
    Produktlinien und Modekollektionen deckt der
    Vergütungstarifvertrag Design in der neuen Version gut ab.


    Die Geschäftsführerin der AGD, Victoria Ringleb, fasst
    zusammen: »Mit dem aktuellen VTV Design ist es uns
    gelungen, den Geltungsbereich der Tarifvereinbarung
    genauso auszuweiten wie die Designzone. Leistungen der
    Designberatung und des Designmanagements werden nun in
    Ergänzung zur Gestaltung von Designwerken ausdrücklich
    in den Vertrag mit aufgenommen. Das ist ein enormer
    Fortschritt und verbessert die Position der
    selbstständigen Designer:innen erheblich.«
    Differenzierte Stundensätze: Strategie zählt viel
    Die Arbeit im Bereich strategisches Design setzt früh
    an, sie ist wichtig und wegweisend für den folgenden
    Prozess. Gleichzeitig, so lehrt die Erfahrung, ist hier
    der Anteil an nicht fakturierbarer Arbeitszeit besonders
    hoch – deutlich höher als bei der konzeptionellen Arbeit
    und der Umsetzung. Im neuen Vertrag wurden deshalb
    unterschiedliche Stundensätze vereinbart: Für
    Tätigkeiten des strategischen Designs gilt ein

    Mindeststundensatz von 120,-- EUR, für die des
    konzeptionellen und operativen Designs ein Satz von
    mindestens 105,-- EUR je Stunde.
    Victoria Ringleb bewertet diesen Aspekt besonders
    positiv: »Wir freuen wir, dass wir uns mit dem SDSt
    erstmals auf zwei unterschiedliche Stundensätze
    verständigen konnten. Denn dies trägt dem Arbeiten von
    Designer:innen viel mehr Rechnung als ein
    Einheitsstundensatz für alles. Nicht versäumen möchte
    ich es, unserem Tarifpartner, dem SDSt e.V., für die
    konstruktiven Gespräche und das hervorragende Ergebnis
    zu danken.«

    Der Nutzungsfaktor I: mehr Flexibilität
    Vor allem durch die Digitalisierung ist es schwieriger
    geworden, heute die Nutzung von morgen zu kennen und zu
    benennen. Zu vielfältig und unberechenbar sind die
    Entwicklungsmöglichkeiten. Deshalb haben wir die Matrix
    angepasst, mit der Designer:innen und Auftraggeber:innen
    den Nutzungsfaktor und damit die Vergütung für
    anfallende Nutzungsrechte berechnen. Sie bietet nun auch
    die Möglichkeit, die anfänglichen Unsicherheiten über
    Nutzungsgebiet und Nutzungsumfang bei neuen Produkten
    und Leistungen abzubilden. Damit trägt sie erheblich
    dazu bei, dass Auftraggeber:innen wirklich nur das
    zahlen, was sie auch nutzen, und nicht irgendetwas, was
    sie möglicherweise irgendwann mal nutzen könnten. Und
    für Designer:innen wird das Geschäft leichter, weil sie
    den Nutzungsfaktor flexibel an ein wachsendes Potenzial
    anpassen können und so weder ihre Auftraggeber:innen
    überfordern noch selbst Geld verlieren.
    Der Nutzungsfaktor II: weniger Hürden

    In der Vergangenheit stand vor der Frage nach dem
    Nutzungsrecht nicht selten die nach der Schöpfungshöhe.
    War sie überhaupt gegeben und unterlag das Design damit
    dem Urheberrecht? Und wer entschied das? Denn nur bei
    ausreichender Schöpfungshöhe konnten Nutzungsrechte
    vereinbart werden.
    Für den neuen VTV haben wir eine Lösung gefunden, die
    eine nutzungsbezogene Vergütung auch dann möglich macht,
    wenn Nutzungsrechte im urheberrechtlichen Sinne
    vielleicht nicht vorliegen:

    »Sofern die Parteien die Einräumung von Nutzungsrechten
    vereinbaren, ist das Erreichen der urheberrechtlichen
    Schöpfungshöhe anzunehmen. Wird dies widerlegt oder
    fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, ist zu
    vermuten, dass das kalkulierte Honorar auch die
    Einräumung von (vertraglichen) Nutzungsrechten
    mitenthält.«

    Pionierarbeit: seit 1977 und bis heute
    Seit 45 Jahren wird der VTV Design zwischen der AGD
    Allianz deutscher Designer und dem SDSt Selbstständige
    Designstudios e.V. geschlossen. Grundlage ist das
    Tarifvertragsgesetz. Und noch immer ist der VTV Design
    europaweit der einzige Tarifvertrag für selbstständige
    Designer:innen. Heute gibt es auf EU-Ebene Bestrebungen,
    ähnliche Vereinbarungen für Soloselbstständige aller
    Branchen gesetzlich zu ermöglichen – die AGD war mit
    ihrem Konzept der Zeit also Jahrzehnte voraus.
    Im März 2021 wurde der VTV digital, im Juli bekam er
    einen Katalog, und im Dezember 2021 haben wir den VTV
    durch eine weitere neue Funktion ergänzt: den
    Kalkulator. Der VTV Design wird auch in Zukunft das
    Flaggschiff im Angebot der AGD bleiben.

  • buggy-x

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Oh das ist ja Klasse. Dann werde ich ab heute den Kunden 105 bzw. 120 EUR die Stunde in Rechnung stellen, dann wird alles besser und alle freuen sich. Hoffentlich bekommen die anderen Kollegen das auch mit und halten sich genauso daran wie an Tarife in unserem "HANDWERK" *** IronieModusOFF ***

    Werbetechniker aus Leidenschaft